Satzung der Literaturkommission für Westfalen
I. Aufgabe
§ 1
Die Literaturkommission für Westfalen befaßt sich im Rahmen der landeskundlichen Kommissionen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit der wissenschaftlichen Erforschung und Vermittlung der Literatur Westfalens von den Anfängen bis zur Gegenwart. Sie hat die Aufgabe, die Ergebnisse ihrer Arbeit zu veröffentlichen.
Innerhalb ihres Aufgabenbereiches bestimmt sie ihre Arbeitsvorhaben selbst.
Die Kommission hat ihren Sitz in Münster.
II. Mitglieder
§ 2
Die Literaturkommission setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.
Die Mitglieder erhalten zum eigenen Bedarf die von der Literaturkommission finanzierten Veröffentlichungen zu einem ermäßigten Preis.
§ 3
Zu ordentlichen Mitgliedern können solche Personen gewählt werden, die durch ihre Tätigkeit zur Mitwirkung an den Aufgaben der Literaturkommission geeignet erscheinen.
Mit der Annahme der Wahl zum ordentlichen Mitglied ist die Verpflichtung verbunden, sich an der Erfüllung der Aufgaben der Literaturkommission zu beteiligen und deren Ziele zu fördern.
Ein ordentliches Mitglied kann durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft in eine korrespondierende umwandeln lassen.
§ 4
Zu korrespondierenden Mitgliedern können solche Personen gewählt werden, die in enger Beziehung zum Aufgabenbereich der Literaturkommission stehen. Sie übernehmen durch Annahme der Wahl keine Verpflichtung zu aktiver Mitarbeit.
§ 5
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder gewählt werden, die sich um die Literaturkommission besonders verdient gemacht haben.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder freiwillige Aufgabe der Mitgliedschaft. Die freiwillige Aufgabe ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Die Mitgliedschaft kann für beendet erklärt werden (Abwahl), wenn die Voraussetzungen entfallen, unter denen die Wahl erfolgt ist.
III. Organe
§ 7
Die Organe der Literaturkommission sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Außerdem gehört ihm kraft Amtes die Leiterin/der Leiter der Kulturpflegeabteilung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe an, die/der sich aber durch ihre/seine Vertretung im Amt vertreten lassen kann.
Die/der Geschäftsführende nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Die/der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig, die Wiederwahl der/des Vorsitzenden jedoch nur bis zum 70. Lebensjahr. Wenn die Mitgliederversammlung eine vorzeitige Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder beschließt, so erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Wahlperiode.
Für Mitglieder, die innerhalb der Wahlperiode freiwillig oder durch Ableben aus dem Vorstand ausscheiden, ist auf der folgenden Mitgliederversammlung Ersatz zu wählen.
§ 9
Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden oder bei einer Verhinderung von einer vom Vorstand bestimmten Vertretung wenigstens fünf Tage im Voraus schriftlich oder mündlich mindestens einmal im Jahr einberufen.
Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer vom Vorstand bestimmten Vertretung geleitet.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder mitwirken. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
§ 10
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und legt eine Jahresabrechnung vor. Er stellt das vorläufige Arbeitsprogramm und den Wirtschaftsplan auf.
In Fällen äußerster Dringlichkeit können die/der Vorsitzende und die Leiterin/der Leiter der Kulturpflegeabteilung oder aber deren/dessen Vertretung im Amt durch einstimmigen Beschluß Maßnahmen einleiten oder Entscheidungen treffen, ohne einen Beschluß der Mitgliederversammlung abzuwarten. Vorstand und Mitglieder sind unverzüglich zu unterrichten.
§ 11
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Mitglieder zu unterrichten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Literaturkommission zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder durch die Hauptsatzung der Westfälischen Kommission für Landeskunde der Mitgliederversammlung oder der/dem Geschäftsführenden zugewiesen sind.
Die/der Vorsitzende legt dem Kulturausschuß des LWL jährlich einen Arbeitsbericht vor.
§ 12
Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Der Termin wird vom Vorstand festgelegt.
Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall eine Vertretung, lädt die Mitglieder sowie die Leiterin/den Leiter der Kulturpflegeabteilung des LWL mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein.
Aus wichtigem Anlaß kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; dies muß binnen 6 Wochen geschehen, wenn wenigstens ein Viertel aller Stimmberechtigten es schriftlich unter Angabe der Gründe und Verhandlungsgegenstände verlangt.
§ 13
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer vom Vorstand bestimmten Vertretung, geleitet. Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, obliegt die Leitung der ältesten Person von ihnen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlußfähig, solange ihre Beschlußunfähigkeit nicht in der Versammlung selbst festgestellt worden ist.
Nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung kann am selben Tag eine neue Mitgliederversammlung einberufen und durchgeführt werden. Hierauf ist bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
§ 14
Alle anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches, nicht übertragbares Stimmrecht. Die korrespondierenden Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Zu den sonstigen Veranstaltungen sind Gäste zugelassen.
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die/der die Mitgliederversammlung leitende Vorsitzende.
Die Wahl der Mitglieder sowie der Vorstandsmitglieder wird in geheimer Wahl durchgeführt. Andere Wahlen und Abstimmungen können durch Zuruf oder Handaufheben erfolgen, wenn nicht auf Antrag einer/eines anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt wird.
Kommt bei Vorstandswahlen diese Mehrheit nicht zustande, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen bzw. Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, statt. Wer in diesem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält, ist gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Als Mitglied oder als korrespondierendes Mitglied ist gewählt, wer zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
Die Wahl eines Ehrenmitgliedes bedarf einer Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Wahlvorschläge, die nicht vom Vorstand selbst ausgehen, müssen spätestens 60 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
§ 15
Zur Abwahl einzelner oder aller gewählten Vorstandsmitglieder bedarf es eines von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder zu stellenden Antrages mindestens 90 Tage vor der Mitgliederversammlung und dessen Annahme in geheimer Wahl von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Abwahl eines Mitgliedes erfolgt in geheimer Wahl. Erforderlich ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten der Literaturkommission zuständig:
a) den Beschluß der Kommissionssatzung einschließlich deren Änderung in Abstimmung mit der Direktorin/dem Direktor des LWL. Hierzu bedarf es der zustimmenden Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
b) für die Genehmigung des Arbeitsprogrammes und des Wirtschaftsplanes
c) für Beschlüsse über die Fortführung und den Beginn von Arbeiten und Publikationen
d) für die Entgegennahme der Rechenschafts- und Tätigkeitsberichte und die Entlastung des Vorstandes
e) für die Wahl bzw. Abwahl der Mitglieder, Ehrenmitglieder und des Vorstandes einschließlich der Umwandlung einer Mitgliedschaft
f) die Auflösung der Kommission. Hierzu bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wenn
der Rat für Westfälische Landeskunde eine entsprechende Stellungnahme abgegeben und die zuständigen Ausschüsse des LWL der Auflösung zugestimmt haben.
§ 17
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden in Protokollen festgehalten, die von der/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen und auf der jeweils nächsten Sitzung zu genehmigen sind.
Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern und der Kulturpflegeabteilung innerhalb von 8 Wochen zuzustellen.
IV. Geschäftsstelle
§ 18
Für die Erfüllung ihrer Aufgaben stellt der LWL der Literaturkommission eine eigene Geschäftsstelle zur Verfügung. Die entsprechenden Dienstkräfte stellt der LWL nach Maßgabe seines Stellenplanes. Der Vorstand der Literaturkommission kann bei der Einstellung von wissenschaftlichen Dienstkräften eine Empfehlung abgeben. Für wissenschaftliche Dienstkräfte der Geschäftsstelle ruht eine etwaige Mitgliedschaft in den Westfälischen Kommissionen für Landeskunde. Die Direktorin/der Direktor des LWL ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte, die seitens des LWL für die Literaturkommission tätig sind.
§ 19
Die/der Geschäftsführende erstellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden für den Vorstand den Entwurf des Arbeitsprogrammes, des Wirtschaftsplanes und des Jahresberichtes.
Im Rahmen ihrer/seiner Arbeitsmöglichkeiten ist die/der Geschäftsführende unter der fachwissenschaftlichen Aufsicht der/des Vorsitzenden verantwortlich für die Durchführung des beschlossenen Arbeitsprogrammes und für die Erledigung der laufenden Arbeiten der Literaturkommission.
Der/dem Geschäftsführenden obliegt die wissenschaftliche Konzeption und fachlich-wissenschaftliche Betreung des „Literaturmuseums Haus Nottbeck“ im Kreis Warendorf.
V. Rechtsstellung
§ 20
Zur Erfüllung ihrer Aufgabe erhält die Kommission nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplanes des LWL entsprechende Mittel.
Die Kommission kann im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Zuwendungen Dritter entgegennehmen.
In allen Angelegenheiten, die nicht die wissenschaftliche Kommissionsarbeit betreffen, ist die Kommission den Dienststellen der Kulturpflegeabteilung des LWL gleichgestellt. Für die Erledigung der verwaltungsmäßigen Aufgaben finden daher die für den LWL geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 21
Die allgemeine Aufsicht über die Kommission führt die Direktorin/der Direktor des LWL.
Die fachwissenschaftliche Aufsicht über das wissenschaftliche Personal obliegt der/dem Vorsitzenden der Kommission.
Vl. Schlußbestimmung
§ 22
Diese Satzung tritt am 18. Juni 1999 in Kraft und gilt in Verbindung mit der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde vom 5. November 1992.